Begründung:
Gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern richten die Landkreise und die kreisfreien Städte Gesundheitsämter und Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter ein. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Insofern obliegt dem Land die gesetzliche Pflicht zur vollständigen Finanzierung der notwendigen Ausgaben für die Gesundheitsämter. „Fördern“ würde daher unzutreffend suggerieren, das Land wäre frei in seiner Entscheidung zur Finanzierung.
Kapitel: | Gesundheitsversorgung auch auf den Dörfern sichern. |
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Antragsteller*in: | Andre Bandlow (KV Schwerin) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 24.05.2021, 22:11 |
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